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Die StudiengebührenIn den 60er Jahren begann eine große Universitäts- und Bildungsreform. Sie wurde getragen vom Wirtschaftswunder der Nachkriegszeit, dem aufkommenden sozial-liberalen Zeitgeist und der StudentInnenbewegung. Ziel war, mehr Menschen als bisher ein Studium zu ermöglichen. Zu dieser Zeit wurde das bis dato an deutschen Unis übliche Hörgeld von 300,00 DM pro Semester als eine soziale Hürde erkannt und abgeschafft. 1973 ratifizierte die BRD den ,,Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte", ein Zusatz zu der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948, die bereits Bildung als Grundrecht Aller festgeschrieben hatte. Der ,,Sozialpakt" formuliert nun, ,,dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung des Rechts auf Bildung [...] der Hochschulunterricht [...] insbesondere durch die allmähliche Einführung der Unentgeldlichkeit jedermann [...] zugänglich gemacht werden muss". In den 80er und 90er Jahren fand sowohl in der Politik als auch in der Öffentlichkeit ein deutlicher neoliberaler Paradigmenwechsel statt. Die Haushaltslöcher wuchsen und die Hochschuletats wurden immer mehr gekürzt dies hatte zur Folge, dass immer weniger kritische Lehre praktiziert wird, sondern die Hochschulen immer mehr auf die Rolle eines wirtschaftlichen Standortfaktors reduziert werden. Zu diesem Zeitpunkt entfachte bereits die Diskussion um Studiengebühren. Sie sollte Bestandteil einer weiteren ,,historischen", nur diesmal neoliberalen Hochschulreform werden. Diese Debatte wurde unter Anderem vom CHE Institut (dem ,,Centrum für Hochschulentwicklung" der Bertelsmannstiftung) eingeleitet. Baden Württemberg führte als erstes Bundesland Verwaltungs- und Langzeitstudiengebühren ein, die am 25.06.2001 als verfassungskonform erklärt worden sind. Im Jahr 2003 wurde in Hessen das Studienguthabengesetz (StuGuG) welches die Einführung von Langzeitstudiengebühren und die Erhebung eines Verwaltungskostenbeitrages regelte. Dieses Gesetz war in Hessen der Vorbote für die Einführung Allgemeiner Studiengeühren. Die CDU- Landesregierung hat es den ,,bösen, bösen, faulen" Langzeitstudis damit ganz schön gezeigt, denn seit der Einführung dieses Gesetzes wurden Studis, welche ihre Regelstudienzeit um eine bestimmte Semesteranzahl überschritten hatten, zur Kasse gebeten. Während Hessen die Einführung von Langzeitstudiengebühren umgesetzt hat, bastelten andere Länder schon fleißig an der Einführung von Allgemeinen Studiengebühren was natürlich für viel Diskussion gesorgt hat. Doch leider ohne Erfolg. Den juristischen Streit zwischen Bund und Ländern entschied das Bundesverfassungsgericht am 26.01.2005. Die Bundesregierung darf den Ländern kein kostenfreies Erststudium vorschreiben. Hamburg, Niedersachsen, Bayern und Baden Württemberg hatten daraufhin die ,,Allianz für Studiengebühren" gebildet und die entsprechenden Gesetze umgesetzt. Hessen hat brav die Entscheidungen zu den einzelnen Gesetzen abgewartet, doch dann konnte es losgehen. So wurde im Oktober 2006 das Hessische Studienbeitragsgesetz (HStubeiG) von der Landesregierung verabschiedet und von den Hochschulen zum Wintersemester 07/08 umgesetzt. Somit waren Studiengebühren ab dem ersten Semester beschlossene Sache und alle Studis (bis auf einige Minderheiten) durften pro Semester 500,- Euro plus den Semesterbeitrag bezahlen und den Gürtel noch etwas enger schnallen. Die Befürworter und Profiteure einer sozialselektiven und enddemokratisierten Hochschullandschaft hatten in Hessen einen wichtigen Sieg errungen. Die CDULandesregierung hat das Gesetz trotz eines enormen gesellschaftlichen Widerstandes durch ihre absolute Mehrheit im Hessischen Landtag durchgeboxt. Natürlich war die Landesregierung sehr sensibel mit dem Thema ,,Studis und finanzielle Probleme" umgegangen und so hatte der damalige hessische Wissenschaftsminister Udo Corts auch eine Lösung für Studis mit nicht ganz so viel Geld: Die geplanten 500 Euro pro Semester seien umgerechnet "weniger als ein Bier oder eine Schachtel Zigaretten pro Tag", so Corts (Wiesbadener Tagblatt 2006). Womöglich waren zu seiner Zeit an der Uni die Studis vor allem mit Saufen und Rauchen beschäftigt und er hat noch nicht bemerkt dass spätestens seit der Umstellung auf Bachelor und Master sogar Studierende klassischer ,,Gammelstudiengänge" so manch andere Sorgen haben. Nach dem Protestsommer 2006 stellte sich die Frage, wie es für die Studierenden weitergehen sollte. Die Studiengebühren waren eingeführt worden und es wurde überlegt, wie diese wieder abzuschaffen seien oder die Umsetzung des Gesetzes verhindert werden könnte. Zeitgleich verbreiteten sich zwei Ideen - man konnte ein Abstraktes Normenkontrollverfahren anstreben - eine Verfassungsklage ,,von unten" vor dem Hessischen Staatsgerichtshof, die von 1% der hessischen wahlberechtigten Bürger unterstützt werden musste, denn der Artikel 59 der Hessischen Verfassung lautet: (1) In allen öffentlichen Grund-, Mittel-, höheren und Hochschulen ist der Unterricht unentgeltlich. Unentgeltlich sind auch die Lernmittel mit Ausnahme der an den Hochschulen gebrauchten. Das Gesetz muss vorsehen, dass für begabte Kinder sozial Schwächergestellter Erziehungsbeihilfen zu leisten sind. Es kann anordnen, dass ein angemessenes Schulgeld zu zahlen ist, wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet. (2) Der Zugang zu den Mittel-, höheren und Hochschulen ist nur von der Eignung des Schülers abhängig zu machen.« Die andere Möglichkeit war, direkten Widerstand zu lesen und die Gebühren einfach nicht zu zahlen. Das Boykottmodell sah vor, die 500,- Euro statt an die Hochschule auf ein Treuhandkonto zu überweisen, um sicherstellen zu können, dass genügend Studis mitmachen um eine Exmatrikulation der Beteiligten unmöglich zu machen. Der Protest auf der Straße sollte in jedem Fall aufrecht erhalten werden, damit die Landesregierung die Angelegenheit nicht aussitzen konnte wie bei der Einführung der Langzeitstudiengebühren 2003. Gegen den Boykott sprach die Angst vieler Studis vor der nicht ganz auszuschließenden Exmatrikulation sowie die Tatsache, dass man erstmal 500,Euro haben musste um zu boykottieren. Auch wurde zu Recht befürchtet, dass die Angst von der Hochschule geworfen zu werden, von den Hochschulverwaltungen und der Landesregierung gezielt geschürt werden würden. Kritiker der Verfassungsklage wollten sich nicht in die vorgegebenen Bahnen dieser Möglichkeit einer Gesetzesänderung integrieren lassen. Ihnen war es - wie offenbar der Landesregierung - gleichgültig, was in der Verfassung stand und wie der genaue Wortlaut von den Juristen ausgelegt werden könnte. Die Studiengebühren sollten abgeschafft werden, weil sie eine Verschärfung sozialer Ungleichheit der Bildung einer Wissenselite fördern. Zudem befürchteten einige ebenfalls berechtiger Weise dass die Durchführung der Verfassungsklage würde zu einem Rückgang des Protests auf der Straße, welcher bisher den Druck aufrecht und das Thema Studiengebühren in der Öffentlichkeit gehalten hatte. Man einigte sich darauf, sowohl Verfassungsklage und Boykott durchzuführen, als auch den Protest auf der Straße am Leben zu erhalten. Durch diesen ,,Protest auf allen Ebenen" sollten alle Chancen, die Gebühren zu verhindern, ausgenutzt werden. Zwar entschieden die Vollversammlungen praktisch aller Hessischen Hochschulen für die Durchführung des Boykotts, die benötigte Teilnehmerzahl konnte jedoch nirgendwo erreicht werden. Ab November 2006 sammelte ein Bündnis aus Studierenden, Gewerkschaften und sozialen Bewegungen Unterschriftsformulare für die Verfassungsklage. Urteil zur Verfassungsklage Am 11. Juni 2008 gab der Staatsgerichtshof sein Urteil bekannt: Studiengebühren seien mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar meinten sechs Richter, fünf waren gegenteiliger Meinung und reichten ein Sondervotum ein. Hierzu ist es interessant zu wissen, wie der Hessische Staatsgerichtshof zusammengesetzt ist. Er besteht aus 11 Richtern, davon 5 Berufsrichter, weitere 6 Richter werden vom Hessischen Landtag gewählt. Daher wird das Gericht von vielen als Gremium angesehen, das nicht wirklich der Gewaltenteilung unterliegt, da sprichwörtlich auf drei Juristen fünf Meinungen kommen und die Rechtswissenschaft bei konkreten Fragen oft zu sehr unterschiedlichen Antworten gelangen kann. Als die Richterin Karin Wolski die Urteilsbegründung verlas, war deutlich zu hören, dass dieses Urteil ein politisches Urteil war. Nicht nur, dass die Urteilsbegründung aus den gesammelten Werken von Pressemitteilungen von Roland Koch, Eva Kühne-Hörmann, Christean Wagener und Udo Corts zu bestehen schien. Das Urteil stützte sich genau auf zwei vorgebrachte »Argumente« - zum einen gebe es das BaföG, daher könne es niemandem so schlecht gehen, dass er keine Gebühren zahlen könnte und andererseits gebe es das Darlehen für Studiengebühren, womit sichergestellt sei, dass jeder die Studiengebühren jetzt zahlen könne. Doch das Sondervotum entlarvte das Urteil - die Richter Lange, Falk, Giani, Klein und von Plottnitz urteilten, die Mehrheitsentscheidung werde der Verfassung nicht gerecht. ,,Insbesondere verkehrt sie Wortlaut und Sinn des für dieses Normenkontrollverfahren zentralen Art. 59 HV geradezu in deren Gegenteil, ohne dass es dafür eine rechtlich vertretbare Begründung gäbe." - womit die fünf Richter den anderen sechs in moderatem Ton einen Verfassungsbruch vorgeworfen haben. Die fünf Richter vertraten die Meinung, dass nach Artikel 59 ein Hochschulstudium unentgeltlich zu sein hat und nur in Sonderfällen Ausnahmen gemacht werden können. Dass alle Studierenden zur Zahlung verpflichtet werden, sei das Gegenteil von dem was der Artikel aussage und bis dato vom Staatsgerichtshof noch nie in Frage gestellt worden. Die Auffassung dass sämtliche Studierenden durch Kredite in eine ausreichende wirtschaftliche Lage versetzt worden seien, verkenne die Bedeutung der Verfassungsnorm. Außerdem warfen sie der Landesregierung vor, dass sie aus Angst vor einer Niederlage keine Verfassungsänderung angestrebt habe. Dem Land stand und steht der durch Art. 59 Abs.1 Satz 4 HV ausdrücklich eröffnete Weg frei, Studienentgelte allein von denen zu erheben, deren wirtschaftliche Lage es gestattet. Wenn das Land sich aber nicht in diesen von der Verfassung gezogenen Grenzen halten will, dann hat es die Möglichkeit, Art. 59 HV zu ändern. Eine solche Verfassungsänderung setzt nach Art. 123 Abs. 2 HV allerdings voraus, dass der Landtag sie mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beschließt und die Bevölkerung Quellen: |

Geschichte der Studiengebühren




