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Jobben während des StudiumsJahreseinkommensgrenzen und Freibeträge Euer Netto-Einkommen darf im Jahr 7680 Euro plus 920 Euro Werbungskosten pauschale nicht überschreiten. Darüber ergeben sich Nachteile in Form von Rückzahlungspflicht beim Einzug von Kindergeld. BaföG-Zahlungen werden zu 50% als Einkommen angerechnet. Steuerrechtlich schlägt der Fiskus bei Steuerklasse 1 etwa 900 Euro monatlich bzw. 10.780 Euro jährlich zu. Um keine Abzüge bei der BAföG Förderung zu erleiden, dürfen nur 4.206,62 Euro im Jahr dazu verdient werden. Diese Summe ist unabhängig von der Höhe der tatsächlichen BafögFörderung. Der Gesetzgeber geht in seiner unendlichen Güte davon aus, dass eure Eltern den tatsächlichen Betrag (im schlimmsten Fall ein feuchter Händedruck Deines Sachbearbeiters) auf den Hochsatz aufstocken. Schön wärs... Mini Jobs Ein ,,geringfügiges Beschäftigungsverhältnis", auch ,,Mini-Job" genannt, liegt vor, wenn ein Job mit maximal 400 Euro Verdienst im Monat angetreten wird. Steuern und Sozialabgaben entfallen hier für euch, der Arbeitgeber führt im gewerblichen Bereich pauschal 25%, in privat haushalten 12% an die ,,Mini-Job-Zentrale" ab. Die kurzfristige Beschäftigung/Ferienjob Innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahr!!!) dürft ihr im Rahmen einer ,,kurzfristigen Beschäftigung" höchstens 2 Monate (=50 Arbeitstage) arbeiten. Die Höhe eures Einkommens spielt dabei keine Rolle, außer natürlich im Hinblick auf die Jahreseinkommensgrenze/ Freibeträge. Dieser Job ist weder sozialversicherungspflichtig noch wird er auf euren eventuell schon bestehenden 400 Euro Job angerechnet. Ihr seid natürlich steuerpflichtig (Lohnsteuerkarte!), bekommt die ganzen Steuern aber bei Nichtüberschreitung des Jahresfreibetrags im Rahmen des Steuerausgleichs zurück. Arbeitsverträge Jedes Arbeitsverhältnis kommt in Form eines Arbeitsvertrages zu Stande, und hier gilt es gerade bei kürzeren Beschäftigungsverhältnis auf einiges zu achten: nach dem ,,Nachweisgesetz" hat jeder das Recht, spätestens einen Monat nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen zu erfahren. Darunter fallen unter Anderem die Höhe des Arbeitsentgelts Arbeitszeit, allgemeine Tätigkeitsbeschreibung, Hinweise auf Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, Dauer der Beschäftigung, Kündigungsfristen und Arbeitsort. Jedenfalls sollte darauf geachtet werden, zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu bestehen, in welchem die wesentlichen Vertragsbedingungen festgelegt sind, weil es immer wieder zu Streitigkeiten über Lohnhöhe, Aufgaben, Kündigungsfristen und Ähnliches kommt, in denen man häufig selbst beim Weg zum Arbeitsgericht "den Kürzeren zieht", weil es an Schriftlichem fehlt. Honorar- und Werkverträge Freie Mitarbeit Vielfach verdienen auch StudentInnen ihr Geld nicht in (dienst-) vertraglich dauerhaft geregelter Form, sondern sind frei für ArbeitgeberInnen tätig bzw. erhalten für das Erbringen bestimmter Leistungen ein bestimmtes Honorar. Dabei bist du als freiEr MitarbeiterIn für das Erbringen der Leistung selbst zuständig, insbesondere was die Art des Zustandekommens sowie Zeit und Ort des Erbringens angeht. Typische Beispiele sind Werkverträge (Reparaturen etc.), das Erstellen von Gutachten, aber auch unter Umständen die Werbeakquisition als freiEr MitarbeiterIn erhältst du dein Honorar ohne Abzüge von Steuern und Versicherungsbeiträgen. Für die Versteuerung sowie die Kranken und Rentenversicherung bist du selbst zuständig. Natürlich entfallen auch Urlaubs- und Krankengeld. Honorar sowie Vertragsbedingungen müssen selber ausgehandelt werde insofern gibt es auch keinen gesetzlichen Schutz. Du bist insofern ,,Selbständiger". Allerdings ist diese Beschäftigungsform sinnvoller weise auch nur für eine freie Mitarbeit zu wählen und hat auch hier Vorteile. Bei typischer abhängiger Beschäftigung ist sie unzulässig. Bis zur Reform des 400 Euro Gesetzes (,,Bekämpfung von Scheinselbständigkeit") war die Unterscheidung zwischen selbständiger und unselbständiger Beschäftigung schwierig. Daher wurden viele Leute gerade mit geringem Einkommen von ihren ArbeitgeberInnen über Werkverträge beschäftigt. Heute hat das Gesetzt recht klare Regelungen aufgestellt dennoch werden diese Regelungen von ArbeitgeberInnen immer wieder gern übergangen. Insofern aufgepasst: nur wenn wirklich ein freies MitarbeiterInnenverhältnis vorliegt, hat diese Vertragsform regelmäßig auch Vorteile für DICH! Im ,,Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit" hat der Bund festgelegt, welche Merkmale dafür sprechen,
dass es sich um eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt. Bei Vorliegen von drei dieser Merkmale liegt im Regelfall Sozialversicherungspflicht vor. Du solltest in diesem Fall dringend mit deinem Betriebsrat oder der zuständigen Gewerkschaft sprechen! · Du beschäftigst im Zusammenhang mit deiner Tätigkeit regelmäßig keinen Versicherungspflichtigen ArbeitnehmerIn mit regelmäßigem Einkommen über 400 Euro · du bist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig · deine Auftraggeber lassen ähnliche Tätigkeiten regelmäßig von anderen abhängig Beschäftigten im Betrieb erledigen · deine Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handels (z.B. Werbung) nicht erkennen · deine Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach einer Tätigkeit, die du für selbige ArbeitgeberIn vorher auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hast. Krankenversicherung StudentInnen sind gewöhnlich in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert (Studentische Pflichtversicherung). Die Versicherungspflicht entsteht mit der Immatrikulation. Liegen die Voraussetzungen der Familienversicherung vor, so geht diese der Pflichtversicherung vor. Ferner besteht zu Anfang des Studiums die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht. Unterschieden wird im Wesentlichen zwischen Pflichtversicherung und Familienversicherung. Achtung wenn ihr außerhalb der Semesterferien jobbt, müsst ihr jederzeit glaubhaft machen, dass dennoch euer Schwerpunkt auf dem Studieren liegt. Ansonsten betrachtet euch eure Sozialversicherung nicht mehr als StudentIn. Formal geht das in der Regel indem ihr weniger als 20 Stunden pro Woche macht. Oder ihr weist in Ausnahmefällen bei mehr als 20 gemachten Stunden nach, dass diese am Wochenende und/ oder am Abend verrichtet wurden, das o.g. Schwepunktprinzip also nicht beeinträchtigt wurde. Vorher unbedingt näher informieren! Achtung andere Regeln gelten für StudentInnen, die älter als 30 sind oder mehr als 14 Fachsemester studieren. Üben sie eine abhängige Beschäftigung aus, sind sie in normalem Umfang sozial versicherungspflichtig in der Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Sie werden dann also sozialversicherungsmäßig nicht mehr als StudentInnen angesehen.
Familienversicherung Im Regelfall wirst du bis zum Ablauf des 25. Lebensjahr über die Familienversicherung, beitragsfrei bei deinen Eltern mitversichert sein. Die Altersgrenze verlängert sich über den Zeitraum des abgeleisteten freiwilligen sozialen/ökonomischen Jahres, des Zivil-oder Kriegsdienstes. Die Familienversicherung entfällt bei einem Einkommen von monatlich mehr als 345 Euro (bei einem 400- Euro-Job ist die Grenze auf 400 Euro erhöht). Wer also z.b im Rahmen der 20- Stunden-Grenze mehr als 400 Euro monatlich verdient, muss selbst für seine Krankenversicherung zahlen. Pflichtversicherung Zu Anfang des Studiums ist einmalig der Nachweis zu bringen, krankenversichert zu sein. Soweit die Voraussetzung der Familienversicherung nicht vorliegen und auch kein Antrag auf Befreiung gestellt wurde, musst du dich bei einer öffentlich-rechtlichen Krankenkasse deiner Wahl Pflichtversichern lassen. der monatliche Beitrag beträgt bundeseinheitlich inklusive Pflegeversicherung 55.45 Euro monatlich (KV=47,53 Euro, PV=7,92 bzw. 9,09 Euro für Kinderlose ab 23 jahren). Wenn du BAföG bekommst, erhältst du auch einen Zuschlag für diese Krankenund Pflegeversicherung, sobald du dich selbst versichern musst. |

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